European Accessibility Act (EAA): wen er erfasst und was er verlangt
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern in der EU angeboten werden, barrierefrei sind. E-Commerce, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Personenbeförderung und elektronische Kommunikation gehören zu diesen Dienstleistungen. Die Vorschriften gelten seit dem 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. In Deutschland setzt das BFSG die Richtlinie um.
Kurz gesagt
Keine Rechtsberatung.Diese Seite fasst den Text der Richtlinie so zusammen, wie ich ihn lese. Jeder EU-Mitgliedstaat musste die Richtlinie in eigenes Recht umsetzen, in Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Lesen Sie vor einer Entscheidung dieses Gesetz und fragen Sie eine Juristin oder einen Juristen.
- Der offizielle Name ist Richtlinie (EU) 2019/882. Sie stammt vom 17. April 2019 und wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der EU, L 151, veröffentlicht.
- Erfasst sind bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher. E-Commerce ist eine davon.
- Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften seit dem 28. Juni 2025 an.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen.
- Die Richtlinie nennt weder EN 301 549 noch WCAG beim Namen. Die Vermutung der Konformität knüpft sie an harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Was ist der EAA?
Der EAA ist eine Richtlinie, die die Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen in der EU angleicht. Anders als eine Verordnung gilt sie nicht unmittelbar. Jeder Mitgliedstaat musste den Text in eigenes Recht umsetzen.
Nach Artikel 31 war die Frist für die Umsetzung der 28. Juni 2022. Die nationalen Gesetze gelten seit dem 28. Juni 2025.
Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gibt es in der EU einen eigenen Text: die Richtlinie 2016/2102. Erwägungsgrund 46 verlangt, dass die Barrierefreiheitsanforderungen beider Richtlinien zueinander passen. Die Regeln des EAA zum Onlineverkauf fragen dagegen nicht, ob der Verkäufer öffentlich oder privat ist.
Wen erfasst er?
Artikel 2 nennt den Anwendungsbereich in zwei Listen. Die erste umfasst Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Die zweite umfasst Dienstleistungen, die Verbrauchern nach diesem Datum angeboten werden.
Dienstleistungen
| Dienstleistung | In der Richtlinie |
|---|---|
| E-Commerce | Artikel 2(2)(f) und 3(30) |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Artikel 2(2)(d) und 3(28) |
| E-Books und Lesesoftware | Artikel 2(2)(e) |
| Personenbeförderung | Artikel 2(2)(c) |
| Elektronische Kommunikationsdienste | Artikel 2(2)(a) |
| Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten | Artikel 2(2)(b) |
Nach Artikel 3(30) ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr eine Dienstleistung, die über eine Website oder eine mobile App aus der Ferne erbracht wird, um einen Verbrauchervertrag zu schließen. Erwägungsgrund 43 wendet diese Regeln auf den Onlineverkauf jeder Art von Produkt oder Dienstleistung an.
Die Definition der Bankdienstleistungen für Verbraucher steht in Artikel 3(28). Verbraucherkredite, Zahlungsdienste, Zahlungskonten und E-Geld fallen darunter.
Bei der Beförderung gibt es eine Ausnahme. Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr sind nur interaktive Selbstbedienungsterminals erfasst (Artikel 2(2)(c)).
Produkte
| Produkt | In der Richtlinie |
|---|---|
| Computer und Betriebssysteme | Artikel 2(1)(a) |
| Selbstbedienungsterminal | Artikel 2(1)(b) |
| Kommunikations- oder Mediengerät | Artikel 2(1)(c) und (d) |
| E-Book-Lesegerät | Artikel 2(1)(e) |
Bauen Sie einen Onlineshop, eine Banking-App oder eine App, die Tickets verkauft, schauen Sie auf die Liste der Dienstleistungen.
Fristen und Übergangszeiten
Die wichtigen Daten stehen in den Artikeln 31 und 32:
- 28. Juni 2022: letzter Tag für die Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Artikel 31(1)).
- 28. Juni 2025: Tag, an dem die nationalen Vorschriften anzuwenden sind (Artikel 31(2)).
- 28. Juni 2027: Bis spätestens zu diesem Datum können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Regeln zur Beantwortung von Notrufen an die 112 aufschieben (Artikel 31(3)).
- 28. Juni 2030: Ende der Übergangszeit. Bis dahin dürfen Dienstleister ihre Dienstleistung weiter mit Produkten erbringen, die sie vorher rechtmäßig genutzt haben (Artikel 32(1)).
Artikel 32 fügt zwei Einzelheiten hinzu. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, können unverändert bis zu ihrem Ende weiterlaufen, aber höchstens fünf Jahre ab diesem Datum. Die Mitgliedstaaten können außerdem erlauben, dass Selbstbedienungsterminals, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer weiterlaufen, höchstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
Halten Sie die Übergangszeit nicht für einen Aufschub bei Website oder App. Ich lese sie als Fenster für ältere Hardware und laufende Verträge. Fragen Sie für Ihren Fall Ihre Juristin oder Ihren Juristen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Artikel 3(23) definiert ein Kleinstunternehmen so: ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen € nicht übersteigt. Das deutsche BFSG übernimmt diese Grenzen in § 2 Nr. 17.
Artikel 4(5) nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen an Dienstleistungen und den zugehörigen Pflichten aus. Ein kleiner Onlineshop, der diese Grenzen einhält, muss die Anforderungen an Dienstleistungen also nicht erfüllen.
Bei Produkten sieht es anders aus. Eine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt es nicht. Erwägungsgrund 71 verlangt nur, die Last gering zu halten. Artikel 14(4) befreit etwa Kleinstunternehmen, die mit Produkten zu tun haben, von der Pflicht, die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung zu dokumentieren.
Erwägungsgrund 53 enthält auch eine Warnung. Das Unternehmen muss die Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG tatsächlich erfüllen. Artikel 4(6) verlangt, dass die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen Leitlinien und Hilfsmittel anbieten.
Ausprobieren: Bin ich erfasst?
Beantworten Sie vier Fragen. Das Tool vergleicht Ihre Antworten mit den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie und gibt ein vorläufiges Ergebnis. Neben jeder Begründung steht der zugehörige Artikel.
Dieser Fragenablauf braucht JavaScript. Dieselben Informationen stehen in den Tabellen zum Anwendungsbereich und im Abschnitt zu Kleinstunternehmen oben.
Beantworten Sie die erste Frage, dann erscheint hier das Ergebnis.
Die Fragen beruhen auf den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/882. Das Ergebnis ist eine Vorprüfung, keine verbindliche Aussage. Nationale Gesetze können Einzelheiten ergänzen. Das ist keine Rechtsberatung.
Was auch herauskommt: Die letzte Entscheidung trifft das Gesetz des Landes, in dem Sie verkaufen, in Deutschland also das BFSG. Das Tool zeigt nur, wo Sie anfangen.
Was wird verlangt?
Die Anforderungen stehen in Anhang I. Für Dienstleistungen gelten die Abschnitte III und IV (Artikel 4(3)). Für Websites und mobile Apps sind die vier Prinzipien der Maßstab: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Laut Erwägungsgrund 47 sind das die vier Prinzipien der Richtlinie 2016/2102, und sie gelten auch für diese Richtlinie. Auch WCAG 2.2 ordnet ihre Erfolgskriterien unter denselben vier Prinzipien. Die Einzelheiten beschreibe ich im WCAG-Ratgeber.
Punkte für einzelne Branchen
- E-Commerce (Anhang I, Abschnitt IV (g)): Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt. Auch Identifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen barrierefrei sein.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Abschnitt IV (e)): Identifizierung, elektronische Signatur, Sicherheit und Zahlung folgen den vier Prinzipien. Informationen sind in einer Sprache geschrieben, die das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats nicht übersteigt.
- E-Books (Abschnitt IV (f)): Verlangt werden Kompatibilität mit assistiven Technologien, navigierbarer Inhalt und Metadaten zur Barrierefreiheit. Digitales Rechtemanagement darf Funktionen der Barrierefreiheit nicht blockieren.
Die Zahlung taucht in dieser Liste zweimal auf, und dort schaue ich auch zuerst hin. Auf der Seite zum Checkout-Muster habe ich die Stellen gesammelt, an denen es oft hakt.
Dokumentation und Erklärung
Artikel 13(2) und Anhang V verlangen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument erklärt wird, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Information muss barrierefrei sein und so lange verfügbar bleiben, wie die Dienstleistung angeboten wird.
Artikel 14 kennt zwei Ausnahmen: wenn eine Anforderung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung verlangen würde, und die unverhältnismäßige Belastung. Die unverhältnismäßige Belastung wird nach den Kriterien in Anhang VI beurteilt. Die Ergebnisse sind fünf Jahre aufzubewahren. Ein Dienstleister, der sich auf unverhältnismäßige Belastung beruft, muss die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre erneuern. Wer diesen Weg geht, muss die zuständige Behörde informieren, sofern er kein Kleinstunternehmen ist.
Das Verhältnis zu EN 301 549 und WCAG
Der Text der Richtlinie nennt weder EN 301 549 noch WCAG beim Namen. Danach habe ich im Text gezielt gesucht.
Nach Artikel 15 wird vermutet, dass Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierte Normen erfüllen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, auch der Richtlinie entsprechen. Die Normen erarbeiten die europäischen Normungsorganisationen.
Laut der W3C-Seite zur Politik der EU nutzt die Richtlinie 2016/2102 für öffentliche Websites die EN 301 549. Diese Norm übernimmt für Webinhalte WCAG 2.1 AA unverändert.
Für das BFSG schreibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, dass die EN 301 549 V3.2.1 derzeit die zentrale technische Referenz für digitale Angebote ist und auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verweist; die überarbeitete Fassung wird auf WCAG 2.2 verweisen. Ich empfehle Teams, mit WCAG 2.2 AA zu beginnen. WCAG 2.2 ist die W3C-Empfehlung vom 12. Dezember 2024 und beruht auf denselben vier Prinzipien.
Kontrolle und Sanktionen
Die Marktüberwachung liegt bei den Mitgliedstaaten. Artikel 23 verlangt Verfahren, um die Konformität von Dienstleistungen zu prüfen. Beschwerden sind zu verfolgen, und es ist zu prüfen, ob Mängel behoben wurden.
Auch die Sanktionen legt jedes Land selbst fest. Artikel 30 verlangt, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Das Ausmaß der Nichtkonformität und die Zahl der betroffenen Einheiten und Personen sind zu berücksichtigen.
Ich nenne keine Bußgeldbeträge, weil ich sie in keinem amtlichen Text gelesen habe. Fragen Sie jeden, der Ihnen einen Betrag nennt, nach der Quelle. Die Quelle sollte das Umsetzungsgesetz des jeweiligen Landes sein, in Deutschland das BFSG.
Was das in Deutschland heißt: das BFSG
Keine Rechtsberatung.Dieser Abschnitt ist meine Lesart. Für Ihren Fall lesen Sie bitte das BFSG und fragen eine Juristin oder einen Juristen.
In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den EAA um. Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt es seit dem 28. Juni 2025, unter anderem für Bankdienstleistungen und den elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen; Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, fallen dagegen unter das BFSG.
Die Grenzen für Kleinstunternehmen stehen in § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen €. Das entspricht Artikel 3(23) der Richtlinie.
Zu den Normen schreibt die Bundesfachstelle: Erfüllt ein Produkt oder eine Dienstleistung harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen, gilt nach §§ 4 und 5 BFSG die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind. Barrierefreiheit kann auch auf anderem Weg erreicht werden, dann muss das Unternehmen die Konformität aber selbst belegen.
Die Bundesfachstelle bietet Beratung zum BFSG an, aber keine Rechtsberatung. Für ein Team, das einen Shop oder eine Banking-App baut, ist die praktische Folge dieselbe wie oben: mit WCAG 2.2 AA anfangen und Zahlung und Anmeldung zuerst prüfen.
Was tun: Schritt für Schritt
- Klären Sie den Anwendungsbereich. Nutzen Sie das Tool oben. Lesen Sie dann mit Ihrer Juristin oder Ihrem Juristen das Umsetzungsgesetz des Landes, in dem Sie verkaufen, in Deutschland das BFSG.
- Listen Sie die Abläufe auf. Registrierung, Produktseite, Warenkorb, Zahlung und Kontoscreens. Zahlung und Identifizierung nennt die Richtlinie eigens.
- Testen Sie von Hand. Navigieren Sie mit der Tastatur, hören Sie mit dem Screenreader zu. Die Methode beschreibe ich Schritt für Schritt im Ratgeber zur Barrierefreiheitsprüfung.
- Gehen Sie die Bilder durch. Jedes Produktfoto braucht einen Alternativtext, der das Produkt beschreibt.
- Schreiben Sie die Informationen zur Barrierefreiheit. Ergänzen Sie die Erklärung, die Anhang V verlangt, in den AGB oder auf einer eigenen Seite.
- Vereinfachen Sie die Sprache im Banking. Nehmen Sie die Grenze B2 aus Anhang I als Maßstab für Ihre Texte.
Meine Notiz
Beim Lesen des EAA ist mir am meisten aufgefallen, welches Gewicht die Zahlung hat. Im E-Commerce wie im Banking werden Identifizierung und Zahlung eigens genannt.
In einem Zahlungsablauf frage ich zuerst: Wohin springt der Tastaturfokus, wenn sich das Fenster für 3-D Secure öffnet? Dann schaue ich auf die Labels der Kartenfelder und darauf, ob die Fehlermeldungen beim Screenreader ankommen. Diese Stellen liegen genau im letzten Schritt des Verkaufs.
Wenn Sie Ihr Produkt mit diesem Blick prüfen lassen wollen: Der UX Audit enthält die Kernprüfungen der WCAG 2.2. Er ersetzt keinen Konformitätsnachweis, zeigt aber, wo Sie anfangen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt der European Accessibility Act?
Die Richtlinie (EU) 2019/882 stammt vom 17. April 2019. Die Umsetzungsgesetze der Mitgliedstaaten gelten seit dem 28. Juni 2025, in Deutschland das BFSG. Für manche ältere Verträge und Terminals sieht Artikel 32 eine Übergangsfrist vor.
Erfasst der EAA kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (Artikel 4(5)). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen €. Für Produkte gibt es keine allgemeine Ausnahme. Das ist keine Rechtsberatung.
Wie hängen EAA und BFSG zusammen?
Das BFSG ist das deutsche Gesetz, das den EAA umsetzt. Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt es seit dem 28. Juni 2025, unter anderem für Bankdienstleistungen und den elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist keine Rechtsberatung.
Welche WCAG-Stufe verlangt der EAA?
Der Text der Richtlinie nennt weder WCAG noch EN 301 549 beim Namen. Anhang I verlangt die Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Die Vermutung der Konformität knüpft Artikel 15 an harmonisierte Normen im Amtsblatt der EU.
Welche Strafe droht bei Verstößen?
Die Sanktionen legt jeder Mitgliedstaat in seinem Gesetz fest. Artikel 30 verlangt, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Für Beträge schauen Sie in das Umsetzungsgesetz des jeweiligen Landes.
Quellen (7)
- Europäisches Parlament und Rat, Richtlinie (EU) 2019/882 (Amt für Veröffentlichungen der EU, Text aus dem Amtsblatt L 151 vom 7.6.2019). abgerufen am 3.11.2026; Artikel 2, 3, 4, 13, 14, 15, 23, 30, 31, 32; Anhang I, V, VI; Erwägungsgründe 43, 46, 47, 53, 71
- Europäische Kommission, European Accessibility Act. abgerufen am 3.11.2026; erfasste Produkte und Dienstleistungen; Umsetzung bis Juni 2022
- W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2. abgerufen am 3.11.2026; Status: W3C Recommendation 12 December 2024; vier Prinzipien
- W3C WAI, Web Accessibility Laws & Policies: European Union. abgerufen am 3.11.2026; aktualisiert am 23. Juli 2025; 2016/2102, EN 301 549 und WCAG 2.1 AA
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). abgerufen am 3.11.2026; gilt seit dem 28. Juni 2025, Bankdienstleistungen und elektronischer Geschäftsverkehr, Ausnahme für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, Beratung ohne Rechtsberatung
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Normen und Standards zum BFSG. abgerufen am 3.11.2026; Konformitätsvermutung nach §§ 4 und 5 BFSG, EN 301 549 V3.2.1, Verweis auf WCAG 2.1 und künftig WCAG 2.2
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 2 Nr. 17: Begriff „Kleinstunternehmen“. Gesetzestext abgerufen am 3.11.2026; weniger als zehn Personen, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro